Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6 Arten der Mitgliedschaften
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 8 Ausschluss aus dem
Verein
§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins
§ 12 Vereinsorgane
§ 13 Ordentliche Mitgliederversammlung
§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
§
15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 16 Gesamtvorstand
§ 17 Aufgaben und
Zuständigkeiten des Gesamtvorstands
§ 18 Vorstand (im Sinne von § 26 BGB)
§ 19 Abteilungen
§ 20 Beschlussfassung, Protokollierung
§ 22 Kassenprüfung
§ 23 Vereinsordnungen
§ 24 Haftung des Vereins
§ 25 Datenschutz im Verein
§ 26 Auflösung
§ 27 Gültigkeit dieser Satzung
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
(1) Der am 27.02.2009 gegründete Verein führt den Namen
"SV Happy Hour Rostock". (2) Sitz des Vereins ist Rostock. (3) Der Verein soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz "e. V.". (4) Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Vereinszweck: a) Der Verein bezweckt die Pflege der Leibesübungen auf breiter
Grundlage und die Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und als Möglichkeit für insbesondere
junge Menschen, ihr Leistungsvermögen zu erproben; b) der Verein fördert den Leistungssport auf allen Ebenen und
widmet sich insbesondere auch dem Freizeit- und Breitensport; hervorgehoben werden die Sportarten Volleyball und
Beachvolleyball; c) der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit. (2) Der Vereinszweck
wird erreicht durch: a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für
alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports; b) die Durchführung eines leistungsorientierten
Trainingsbetriebes; c) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und
Vereinsveranstaltungen; d) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen; e) die
Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen; f) Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß
ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern; g) die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und
Spielgemeinschaften; h) Maßnahmen und Veranstaltungen zu Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und
geistigen Wohlbefindens; i) die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden
Geräte, Immobilien und sonstiger im Vereinseigentum stehender Gegenstände.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" gemäß § 52 der Abgabenordnung. (2) Er ist selbstlos tätig und
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen
Zwecken verwendet werden. (3) Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. (4) Die Mitglieder erhalten in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5)
Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch auf Zahlung des Wertes eines Anteils am
Vereinsvermögen.
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
(1) Der Verein soll Mitglied werden im: a. Landessportbund
Mecklenburg-Vorpommern e. V.; b. Stadt Sport Bund Rostock e. V. (2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und
Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an. (3) Die Mitglieder des Vereins unterwerfen
sich durch ihren Beitritt zum Verein den maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände
nach Absatz 1. Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den
jeweiligen Verband nach Absatz 1. (4) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der
Gesamtvorstand den Ein- und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Gesamtvorstand
zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft
verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen. (3) Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder
Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der
minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder
aufzukommen. (4) Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die
Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine Aufnahmebestätigung in Textform. (5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
§ 6 Arten der Mitgliedschaften
(1) Der Verein besteht aus: a) aktiven Mitgliedern; b) passiven Mitgliedern
(Fördermitgliedern); c) Ehrenmitgliedern. (2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins
im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können. (3) Für passive
Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen durch Geld oder Sachbeiträge im
Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht. (4) Auf Vorschlag des Gesamtvorstands kann die
Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu
Ehrenmitgliedern ernennen. (5) Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim
Gesamtvorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten (z. B. beruflicher Art,
Ableistung des Wehrdienstes etc.) oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Während des Ruhens
der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des Mitglieds ausgesetzt.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch a) Austritt aus dem Verein
(Kündigung); b) Ausschluss aus dem Verein (§ 8); c) Tod; d) Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen
Personen; e) Auflösung des Vereins. (2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Gesamtvorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden. (3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund,
erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene
Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten.
§ 8 Ausschluss aus dem Verein
(1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied a) trotz schriftlicher
Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt; b) grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen
schuldhaft begeht; c) in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt. (2) Über den
Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. (3) Der
Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird
aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf
der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglied
über den Antrag zu entscheiden. (4) Der Gesamtvorstand entscheidet mit einer einfachen Mehrheit. (5) Der
Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam. (6) Der Beschluss des Gesamtvorstands ist dem
Mitglied in Textform mit Gründen mitzuteilen. (7) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied
das Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab
Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. (8) Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung. (9) Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Es können
Aufnahmegebühren, abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben
werden. (2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, von Aufnahmegebühr und der Gebühren für besondere Leistungen sowie
deren Zahlweise und Fälligkeit bestimmt der Gesamtvorstand durch Beschluss. Über die Erhebung und Höhe von
abteilungsspezifischen Beiträgen und Umlagen entscheidet ebenfalls der Gesamtvorstand durch Beschluss. Die Umlagen
dürfen das Einfache eines Jahresbeitrages grundsätzlich nicht übersteigen. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen
sind den Mitgliedern in Textform bekannt zu geben. (3) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren,
abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins kann nach
Mitgliedergruppen/Abteilungen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt
sein. (4) Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder teilweise
erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen. (5) Ehrenmitglieder sind
beitragsfrei. Für die passive Mitgliedschaft (Fördermitgliedschaft) kann die Beitragsordnung besondere
Beitragsregelungen festlegen. (6) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der
Anschrift mitzuteilen. (7) Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten
Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Gesamtvorstand durch Beschluss festsetzen
kann. (8) Von den Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum
Fälligkeitstermin eingezogen. (9) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht
erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen. (10) Wenn der Beitrag im Zeitpunkt
der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in
Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. (11) Fällige Beitragsforderungen werden vom
Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen. (12)
Einzelheiten regeln die entsprechenden Beitrags- und Gebührenordnungen.
§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
(1) Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere
Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht
persönlich ausüben. Diese werden durch ihrer gesetzlichen Vertreter wahrgenommen. (2) Kinder und Jugendliche
zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter
sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen. (3) Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr sind jedoch vom Stimmrecht
in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang
ausgeübt werden.
§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie
der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der
Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten. (2) Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8
dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen: a)
Ordnungsstrafe bis 500,00 Euro; b) befristeter Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb. (3) Das Verfahren wird
vom Gesamtvorstand eingeleitet. (4) Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von zwei Wochen
zu dem Antrag Stellung zu nehmen. (5) Der Gesamtvorstand kann die Vereinsstrafe festsetzen. Es findet § 8 Absätze 7
- 9 Anwendung.
§ 12 Vereinsorgane
(1) Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung; b) der Gesamtvorstand;
c) der Vorstand (im Sinne von § 26 BGB); d) die Jugendversammlung. (2) Die Vereins- und Organämter werden
grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. (3) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der
Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für
die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Gesamtvorstand zuständig. Der
Gesamtvorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage
Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. Zur
Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Gesamtvorstand ermächtigt, im
Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Die
arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende. (4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter
des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit
für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der
Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
(5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend
gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen
nachgewiesen werden. (6) Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins.
§ 13 Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. (2)
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. (3) Die Mitgliederversammlung wird vom
Gesamtvorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen mit Schreiben (Textform ist ausreichend) an alle
Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Gesamtvorstand durch Beschluss fest. (4) Jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig. (5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen
Mitglied des Gesamtvorstands geleitet. Ist kein Gesamtvorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen
Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. (6) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per
Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienen Stimmberechtigten verlangt
wird. (7) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen werden als ungültige
Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von drei Vierteln
der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. (8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. (9) Jedes Mitglied hat mit
Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit
Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht
übertragbar. (10) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Gesamtvorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die
Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks sind den Mitgliedern nach
Ablauf der Antragsfrist zu übersenden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die
Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende
Vereinsangelegenheiten zuständig: (1) Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstands; (2) Entgegennahme der
Kassenprüfberichte; (3) Entlastung des Gesamtvorstands; (4) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstands;
(5) Wahl der Kassenprüfer; (6) Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung oder Fusion des
Vereins; (7) Ernennung von Ehrenmitgliedern; (8) Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen oder
Vereinsstrafen; (9) Beschlussfassung über den Abschluss von Dienstverträgen und Zahlung von pauschalierten
Aufwandsentschädigen für Vereins- und Organämter.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Gesamtvorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder
wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom
Gesamtvorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 13 der Satzung entsprechend.
§ 16 Gesamtvorstand
(1) Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus: a) dem 1. Vorsitzenden, b) dem 2.
Vorsitzenden, c) dem Kassenwart, d) dem Sportwart, e) dem Gerätewart, f) dem Pressewart. (2) Eine Personalunion ist
zwischen allen Gesamtvorstandsämtern ausnahmslos zulässig. (3) Der Gesamtvorstand wird durch die
Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. Der
Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist. Abwesende
können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. (4)
Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstands vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des
Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen. (5) Die Mitglieder des Gesamtvorstands haben in der
Gesamtvorstandssitzung je eine Stimme. Soweit ein Mitglied mehrere Gesamtvorstandsämter in Form einer Personalunion
ausübt, hat auch dieses Mitglied nur eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(6) Sitzungen des Gesamtvorstands werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden,
einberufen. (7) Der Gesamtvorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.
§ 17 Aufgaben und Zuständigkeiten des Gesamtvorstands
(1) Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten
des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. (2) Der
Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; b)
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung; c) Buchführung, Erstellung des Jahresberichts- und der
Jahresrechnung; d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern; e) Beschlussfassung über das Ruhen einer
Mitgliedschaft; f) Entgegennahme von Kündigungen der Mitglieder; g) Ausschluss von Mitgliedern; h) Beschlussfassung
über den Ein- und Austritt zu den Fachverbänden; i) Beschlussfassung über die Höhe von Mitgliedsbeiträgen,
Aufnahmegebühren, abteilungsspezifischen Beiträgen, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins; j)
Beschlussfassung über die Zahlung von pauschalierten Aufwandsentschädigen für Mitglieder und Mitarbeiter des
Vereins; k) Beschlussfassung über die Gründung von Abteilungen.
§ 18 Vorstand (im Sinne von § 26 BGB)
(1) Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht
aus: a) dem 1. Vorsitzenden; b) dem 2. Vorsitzenden. (2) Es besteht Einzelvertretungsbefugnis. (3) Der Vorstand ist
von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. (4) Rechtsgeschäfte mit einer Verpflichtung des Vereins von mehr als
5.000,00 Euro oder Dauerschuldverhältnisse mit jährlichen Verpflichtungen von mehr als 2.000,00 Euro können nur
durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden gemeinsam abgeschlossen werden. (5) Der Vorstand ist berechtigt,
bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen
und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen. (6) Im Innenverhältnis ist der 2.
Vorsitzende gegenüber dem Verein verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden auszuüben.
§ 19 Abteilungen
(1) Der Gesamtvorstand kann die Gründung von Abteilungen beschließen. (2) Jede Abteilung
wählt einen Abteilungsleiter. Der Gesamtvorstand bestätigt die Abteilungsleiter durch Beschluss. Die Bestätigung
kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut einen
Abteilungsleiter wählen. Wird der abgelehnte Abteilungsleiter erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung
den Abteilungsleiter. Lehnt die Mitgliederversammlung den gewählten Abteilungsleiter ab, muss die Abteilung einen
neuen Abteilungsleiter wählen. Die Abteilungsleiter sind Mitglied des Gesamtvorstands. (3) Der Gesamtvorstand
beschließt mit einfacher Mehrheit eine Abteilungsordnung. Der Abteilungsleiter kann Änderungen der
Abteilungsordnung beim Gesamtvorstand beantragen. Der Gesamtvorstand entscheidet darüber durch Beschluss.
§ 20 Beschlussfassung, Protokollierung
Soweit diese Satzung keine andere Regelung vorsieht, gilt: (1) Alle
Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und
ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Eine Stimmrechtsübertragung
ist ausgeschlossen. (2) Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom Leiter der
Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 21 Vereinsjugend
(1) Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. (2) Die Jugend des Vereins führt und
verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr zufließenden Mittel. (3) Organe der Vereinsjugend sind: a)
Der Jugendwart und b) die Jugendversammlung (4) Der Jugendwart ist Mitglied des Gesamtvorstands. (5) Das nähere
regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den
Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
§ 22 Kassenprüfung
Eine Kassenprüfung wird durchgeführt, wenn sich die Mitgliederversammlung durch
Beschluss dazu entscheidet. Sofern sie sich für eine Kassenprüfung entscheidet, gilt Folgendes: a. Die
Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören
dürfen. b. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Gesamtvorstands. c. Die Kassenprüfer prüfen einmal
jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand
und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
§ 23 Vereinsordnungen
(1) Der Gesamtvorstand ist ermächtigt durch Beschluss folgende Ordnungen zu
erlassen: a) (Aufnahmegebühren- und) Beitragsordnung, b) Finanzordnung, c) Geschäftsordnung, d) Ehrenordnung, e)
Verwaltungs- und Reisekostenordnung. (2) Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
§ 24 Haftung des Vereins
(1) Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und
gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit. (2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte
Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder
bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 25 Datenschutz im Verein
(1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der
gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche
Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert. (2) Jedes Vereinsmitglied hat das
Recht auf: a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten; b) Berichtigung über die zu seiner Person
gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind; c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei
behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt; d) Löschung der zu seiner
Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war. (3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern
oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogenen Daten unbefugt anderen als dem jeweiligen
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu
nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 26 Auflösung
(1) Die Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich. (2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1.
Vorsitzende und der Kassenwart als die Liquidatoren des Vereins bestellt. (3) Bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen
des Vereins an die Hansestadt Rostock, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat. (4) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu
entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
§ 27 Gültigkeit dieser Satzung
(1) Diese Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 27.02.2009
beschlossen. (2) Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.