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Beitragsordnung des SV Happy Hour Rostock e. V.

§ 1 Grundlage der Beitragserhebung

Die Beiträge werden durch den Gesamtvorstand gemäß § 9 Abs. 2 der Satzung bestimmt. Dies erfolgt durch Erlass einer Beitragsordnung, wozu der Gesamtvorstand gemäß § 23 Abs. 1 a) der Satzung ermächtigt ist.

§ 2 Mitgliedsbeiträge

(1) Höhe der Mitgliedsbeiträge:

Regeltarif Jahresbeitrag entspr. mtl. Sozialtarif
  24,00 € 2,00 € Fördermitglieder & Beachvolleyball
Fördermitglieder & Beachvolleyball 36,00 € 3,00 €  
Kinder und Jugendliche 60,00 € 5,00 € Mindestbeitrag (1 Hallenzeit)
  72,00 € 6,00 €  
Erwachsene (1 Hallenzeit) 84,00 € 7,00 € Mindestbeitrag (2 Hallenzeiten)
  96,00 € 8,00 €  
  108,00 € 9,00 €  
Erwachsene (2 Hallenzeiten) 126,00 € 10,50 € Mindestbeitrag (3 Hallenzeiten)
  138,00 € 11,50 €  
  150,00 € 12,50 €  
Erwachsene (3 Hallenzeiten) 168,00 € 14,00 € Mindestbeitrag (4 Hallenzeiten)
  180,00 € 15,00 €  
  192,00 € 16,00 €  
Erwachsene (4 Hallenzeiten) 210,00 € 17,50 € Mindestbeitrag (5 Hallenzeiten)

(2) Im Sozialtarif sind unter anderem enthalten: a) Entgelte für die Benutzung von Sportstätten; b) Mitgliedsbeitrag für den Stadt Sport Bund Rostock e. V.; c) Mitgliedsbeitrag für den Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern e. V.: i. Sportunfallversicherung im Rahmen des Gruppenvertrages mit der ARAG; ii. Sicherung der Musikabspielung im Rahmen des GEMA-Vertrages. (3) Im Regeltarif können darüber hinaus enthalten sein: a) Erwerb, Instandhaltung und Instandsetzung von Sportgeräten und Zubehör, z. B.: i. Beachvolleyballanlage, Volleybälle für Halle und Beach; ii. Vereins-T-Shirts für Turniere u. a. Wettkampfveranstaltungen; b) Gebühren und Auslagen für Turniere u. a. Wettkampfveranstaltungen.

§ 3 Art und Weise der Beitragserhebung

(1) Es gibt Regeltarife und Sozialtarife. Innerhalb der Sozialtarife werden Mindestbeiträge für die entsprechende Anzahl von Hallenzeiten genannt. Mit Ausnahme dieser Mindestbeiträge kann jedes Mitglied seinen Beitragssatz selbst bestimmen und damit aktiv Einfluss auf den Finanzhaushalt des Vereins und damit auf die Verwirklichung vereinsinterner Projekte nehmen. (2) Die Beiträge sind Jahresbeiträge. Erfolgt der Beitritt im laufenden Jahr, wird der Mitgliedsbeitrag für jeden zum Aufnahmezeitpunkt vollständig abgelaufenen Monat um 1/12 gekürzt. Die Jahresbeiträge sind zum 01. April eines Kalenderjahres fällig; bei Aufnahme eines Mitgliedes nach diesem Datum sind sie sofort fällig. (3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 9 der Satzung des Vereins zu Beiträgen, Gebühren und Beitragseinzug.

§ 4 Schlussbestimmungen

Diese Beitragsordnung wurde durch den Gesamtvorstand am 27.02.2009 beschlossen. Sie tritt mit Wirkung zum 01.03.2009 in Kraft. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens werden erstmals Gebühren erhoben. Am 9.5.2016 wurde eine Beitragserhöhung auf der Mitgliederversammlung beschlossen.