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Auf den folgenden Seiten stellen wir euch zur Verfügung:
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Vereins- und Verbandszugehörigkeiten
Der SV Happy Hour Rostock e. V. ist Mitglied folgender Vereine:
Gemeinnützigkeit
Dem SV Happy Hour Rostock e. V. wurde mit Datum vom 16.03.2009 vom Finanzamt Ribnitz-Damgarten unter der Steuernummer 081/142/02763 vorläufig bescheinigt, nach der eingereichten Satzung ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO zu dienen und zu den in § 5 Abs 1 Nr. 9 KStG bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen zu gehören.
Mit Datum vom 11.05.2011 wurde der Freistellungsbescheid zur Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer für das Kalenderjahr 2009 erstellt. Dieser Bescheid entfaltet Wirkung bis zum 31.12.2014.
Als Körperschaft fördern wir den Sport (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO). Wir sind berechtigt, für Spenden, die uns zur Verwendung für diese Zwecke zugewendet werden, Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschreibenem Vordruck (§ 50 Abs. 1 EStDV) auszustellen.
Liste gemeinnütziger Einrichtungen für die Zuwendung von Geldbeträgen
Der SV Happy Hour Rostock e. V. wurde zum 01.05.2010 in die Liste gemeinnütziger Einrichtungen für die Zuwendung von Geldbeträgen aufgenommen.
Jeweils zum 1. Mai eines Jahres erstellt der Präsident des Oberlandesgerichts Rostock im Einvernehmen mit dem Generalstaatsanwalt eine gemeinsame Liste, in der Einrichtungen genannt werden, die als Empfänger von Geldauflagen und Geldbußen in Ermittlungs- und Strafsachen sowie in Gnadensachen in Betracht kommen können.
Die Liste wird an die Gerichte und Staatsanwaltschaft übersandt. Die Aufnahme in die Liste begründet keinen Rechtsanspruch auf Zuweisung von Geldauflagen und Geldbußen und stellt auch keine Empfehlung an die Listenempfänger dar. Die Liste dient Gerichten und Staatsanwälten lediglich als Information. Sie bestimmen in freier Entscheidung den Empfänger einer Geldauflage oder Geldbuße.
Daher: Solltet ihr Richter oder Staatsanwälte kennen, stellt Ihnen unseren Verein vor und vergesst nicht unsere Aufnahme in die Liste gemeinnütziger Einrichtungen für die Zuwendung von Geldbeträgen zu erwähnen! Auf diesem Wege können wir finanzielle Mittel erhalten, mit welchen wir unseren gemeinnützigen Zweck (die Förderung des Sports) weiter verwirklichen können.